Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Strom und Gas
Stand: 17.07.2026
Wer ist der Vertragspartner?
Octopus Energy Germany GmbH (nachfolgend "Octopus Energy"), Sitz der Octopus Energy:
August-Everding-Straße 25, 81671 München,
Geschäftsführer: Bastian Gierull, Merlind Schatz,
Registergericht: Amtsgericht München,
Registernummer: HRB 231408,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 311154264.
Welchen Strom bzw. welches Gas liefert Octopus Energy?
- Der gelieferte Strom von Octopus Energy ist 100% Ökostrom. Das Zertifikat findet sich unter: www.octopusenergy.de. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der örtlich zuständige Netzbetreiber verantwortlich.
- Octopus Energy liefert Gas (nachfolgend auch "Erdgas" genannt) mit der nach anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreite (DVGW Arbeitsblatt G 260 "Gasbeschaffenheit") für einen Brennwert von 8,4 – 13,1 kWh/m³ für Erdgas der Gruppen L und H und einem Messdruck von 18 bis 25 mbar an das Ende des Netzanschlusses. Für die Qualität des Erdgases ist ausschließlich der örtlich zuständige Netzbetreiber verantwortlich.
Wer ("Kunde") kann bei Octopus Energy einen Vertrag (Strom bzw. Gas) abschließen?
- Einen Energieliefervertrag (Strom- bzw. Gasliefervertrag) mit Octopus Energy kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person abschließen, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Ein Strom- bzw. Gasliefervertrag mit Octopus Energy kommt jedoch nur zustande, soweit der Kunde Energie (Strom bzw. Gas) überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder Energie für den Eigenverbrauch für eigene berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft und der voraussichtliche Jahresverbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle 100.000 kWh/a nicht überschreitet. Octopus Energy beliefert auf Grundlage dieser AGB nur Entnahmestellen, die nach den anwendbaren Marktprozessen ohne registrierende Leistungsmessung (RLM-Kunden) beliefert werden können, soweit sich aus dem jeweiligen Tarif nichts Abweichendes ergibt. Ziffer 21.9 gilt entsprechend.
- Die Belieferung mit Energie (Strom bzw. Gas) erfolgt außerhalb der Grundversorgung (Sonderkundenvertrag) im Sinne der §§ 36 ff. Energiewirtschaftsgesetz (nachfolgend "EnWG").
- Es werden durch Octopus Energy keine Wartungsdienste angeboten.
Wie und mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen? Wie wird mit Octopus Energy über den Vertrag kommuniziert?
- Vertragspartner des Kunden ist die Octopus Energy. Der Vertragsschluss kann vom Kunden unter anderem online über die Webseite von Octopus Energy (www.octopusenergy.de – nachfolgend "Webseite"), via E-Mail oder einschlägige Online-Vergleichsportale (z.B. Verivox, Check24), sowie durch persönliche Ansprache und Beratung durch autorisierte Vertriebsmitarbeiter im Rahmen des Direktvertriebs eingeleitet werden.
- Soweit der Messstellenbetrieb nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden in den Energieliefervertrag einbezogen ist, handelt es sich um einen kombinierten Vertrag über die Energiebelieferung und die Abwicklung des Messstellenbetriebs. Sofern ein kombinierter Vertrag vorliegt, stellt Octopus Energy dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und die Messung in Rechnung, soweit diese Entgelte gegenüber Octopus Energy anfallen oder Octopus Energy zu deren Abrechnung berechtigt oder verpflichtet ist. Der einbezogene Messstellenbetrieb umfasst die gesetzlich vorgesehenen Standardleistungen des Messstellenbetriebs. Darüberhinausgehende Zusatzleistungen sind nicht enthalten, es sei denn, sie ergeben sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Tarif oder aus einer sonstigen Verinbarung mit dem Kunden. Für Angaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf dessen Internetseite oder die er gegenüber dem Kunden macht, übernimmt Octopus Energy keine Gewähr.
- Beauftragt der Kunde einen Dritten, insbesondere einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (nachfolgend "wMsb"), mit dem Messstellenbetrieb, ist der Messstellenbestrieb als solcher grundsätzlich nicht von Octopus Energy zu erbringen. Octopus Energy kann die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die hiermit verbundenen Leistungen jedoch weiterhin gegenüber dem Kunden abrechnen, soweit Octopus Energy mit dem jeweiligen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung über die Abrechnung oder Abwicklung dieser Entgelte abgeschlossen hat, die Entgelte gegenüber Octopus Energy anfallen und von Octopus Energy gegenüber dem Kunden abzurechnen sind, oder dies im jeweiligen Tarif oder in einer sonstigen Vereinbarung mit dem Kunden vorgesehen ist. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, rechnet der vom Kunden beauftragte Messstellenbetreiber seine Entgelte unmittelbar gegenüber dem Kunden ab.
- Das von Octopus Energy auf der Grundlage der Angaben des Kunden erstellte Angebot stellt kein rechtlich bindendes Angebot an den Kunden dar.
- Erst durch seine Unterschrift unter das Auftragsformular bzw. online erst durch Betätigung der Schaltfläche "jetzt zahlungspflichtig bestellen" oder der entsprechenden Schaltfläche des jeweiligen Online-Vergleichsportals gibt der Kunde gegenüber Octopus Energy ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab (nachfolgend "Auftrag"). Bis zum verbindlichen Absenden des Auftrags kann der Kunde online seine Auswahl jederzeit korrigieren, indem er die im Bestellverlauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzt. Die Zugangsbestätigung für den Auftrag erfolgt über eine Landingpage auf der Webseite, auf die der Kunde unmittelbar nach dem Absenden des Auftrags weitergeleitet wird.
- Sofern der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs als Grund für seinen Auftrag einen "Anbieterwechsel" angibt, bleibt er für die Dauer des Lieferantenwechselprozesses an seinen Auftrag gebunden (vgl. dazu Ziffer 6.1). Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorlieferant die Kündigung für die Lieferstelle (soweit vorhanden) akzeptiert und zu dem der jeweilige örtlich zuständige Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt.
- Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Vorlieferanten übernimmt Octopus Energy für den Kunden, sofern dies der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs beauftragt. Sollte der Kunde jedoch gegenüber dem Vorlieferanten ein Sonderkündigungsrecht haben, muss der Kunde seinen Vertrag gegenüber dem Vorlieferanten selbst kündigen.
- Octopus Energy kann die Bonität eines neuen Kunden prüfen. Dies geschieht unter Einhaltung des Datenschutzrechtes über einen externen Dienstleister.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag von Octopus Energy bestätigt wurde (nachfolgend "Vertragsbestätigung"). Die Vertragsbestätigung erfolgt in jedem Fall, bevor die vertragsgegenständliche Lieferung von Strom bzw. Gas durch Octopus Energy beginnt. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform, regelmäßig per E-Mail und enthält alle Angaben, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, insbesondere die Entnahmestelle des Kunden einschließlich der Identifikationsnummer für die Entnahmestelle (MaLo-ID). Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt.
- Sofern diese AGB nicht ausdrücklich eine Kommunikation in "Textform per E-Mail" verlangen, können Erklärungen auch in jeder anderen Textform als per E-Mail erfolgen (z.B. Fax, Brief). Die E-Mail-Adresse von Octopus Energy lautet: hallo@octopusenergy.de. Die E-Mails von Octopus Energy werden an die vom Kunden bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Octopus Energy behält sich vor, Mitteilungen in Einzelfällen auch per Post zu versenden. Für eine reibungslose Kommunikation muss der Kunde die E-Mail-Adresse, die bei Octopus Energy hinterlegt wurde, stets aktuell halten. Änderungen der E-Mail-Adresse sind Octopus Energy unverzüglich mitzuteilen.
- Für vertragliche Zwecke stimmt der Kunde zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zu erhalten, es sei denn, zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation.
- Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) kann Sicherheitslücken aufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
- Der Kunde unterrichtet Octopus Energy unverzüglich in Textform über wesentliche Änderungen der Nutzung der Entnahmestelle oder des Jahresverbrauchs, um eine verbrauchsgerechte und rechtzeitige Abrechnung zu gewährleisten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der Kontakt- und Zahlungsdaten des Kunden, Änderungen der Anzahl der Personen im Haushalt des Kunden, die Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage oder die Verwendung oder Außerbetriebnahme zusätzlicher Verbrauchsgeräte wie z.B. eine Wärmepumpe oder eine Elektroauto-Ladestation an der Entnahmestelle. Durch die Änderung wird gegebenenfalls eine Anpassung der Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.3 erforderlich.
Wie können Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Der Vertrag kann, soweit der Kunde ein Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend "BGB") ist, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss (Vertragsbestätigung) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Octopus Energy verweist auf die beigefügte Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular. Für den Fall, dass der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, schuldet der Kunde Octopus Energy für die ab Vertragsschluss bis zum Widerruf gelieferte Energie (Strom bzw. Gas) einen angemessenen Betrag als Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB).
Was passiert bei einem Lieferantenwechsel? Ab wann beginnt die Lieferung von Strom bzw. Gas?
- Octopus Energy wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Der werktägliche Lieferantenwechsel im Strombereich hat innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
- Bei einem Lieferantenwechsel ist Octopus Energy verpflichtet, dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin eine vom Kunden gewünschte Belieferung aufgenommen werden kann.
- Die Energielieferung beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem:
- zwischen Octopus Energy, dem örtlich zuständigen Netzbetreiber und/oder dem Vorlieferanten sowie mit dem Messstellenbetreiber Fragen zum Netzzugang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind,
- der Vorlieferant die Kündigung des bisherigen Vertrages bestätigt hat und
- der zuständige Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt hat.
- Dieser Zeitpunkt ist abhängig von mehreren Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Kündigung des bisherigen Liefervertrages, keiner Sperrung des Anschlusses, Bestätigung der Netznutzung durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber, Zustimmung des örtlich zuständigen Netzbetreibers für das Messkonzept. Dieser Prozess ist für den Kunden unentgeltlich und wird so schnell wie möglich umgesetzt.
- Sollte Octopus Energy zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum die Energielieferung tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den Vorlieferanten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 EnWG durch den Grundversorger.
- Octopus Energy ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
Darf der Kunde Eigenanlagen betreiben?
Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strom- bzw. Gasbedarf für die Lieferstelle von Octopus Energy zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der ordentlichen Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Ausgenommen sind auch sonstige Stromdienstleistungen, Speicher, Flexibilitäts-/Aggregationsmodelle oder Drittleistungen außerhalb des Energieliefervertrages.
Wie wird die Energielieferung vergütet? Welche Kosten sind im Strom- bzw. Gaspreis enthalten?
- Der Strom- bzw. Gaspreis besteht jeweils aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Die Höhe von Grundpreis und Arbeitspreis wird jeweils bei Vertragsschluss vereinbart. Kommt es danach zu einer Preisänderung von Grundpreis bzw. Arbeitspreis gemäß Ziffer 10, so tritt der geänderte Preis von Grundpreis und Arbeitspreis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises von Grundpreis und Arbeitspreis.
- Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte und abgenommene Energie zu bezahlen.
- Der Arbeitspreis für Strom nach Ziffer 8.1 enthält die folgenden Kostenbestandteile in der jeweils geltenden Höhe:
- Die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie und des Vertriebs.
- Die Netzentgelte (Strom), die Octopus Energy an den örtlich zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden mit Strom abzuführen hat. Der örtlich zuständige Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Der örtlich zuständige Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber Octopus Energy wirksam werden.
- Die Konzessionsabgabe. Octopus Energy ist verpflichtet an den örtlich zuständigen Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe zu zahlen. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Kommune bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Kommune bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Konzessionsabgabenverordnung (nachfolgend "KAV") vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe. Die Konzessionsabgabe wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher umgelegt.
- Den Aufschlag für die besondere Netznutzung. Der örtlich zuständigen Netzbetreiber erhebt gegenüber Octopus Energy einen Aufschlag für die besondere Netznutzung, die jährlich zum 25. Oktober von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt wird. Dieser Aufschlag dient dem Ausgleich von Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Verpflichtung entstehen, den nachgelagerten Netzbetreibern Erlösausfälle zu erstatten. Diese Erlösausfälle resultieren aus der Gewährung reduzierter Netzentgelte an bestimmte Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch. Darüber hinaus umfasst der Aufschlag für die besondere Netznutzung auch die Kosten für die Freistellung von Netzentgelten für Anlagen zur Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse und auch Mehrkosten, die durch die Integration erneuerbarer Energien entstehen. Der Aufschlag für die besondere Netznutzung wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.
- Die KWK-Umlage nach § 12 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetzes (nachfolgend "EnFG"). Octopus Energy ist verpflichtet die KWK-Umlage an den örtlich zuständigen Netzbetreiber abzuführen. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern insbesondere durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehen. Die KWK-Umlage wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.
- Die Offshore-Netzumlage. Der örtlich zuständige Netzbetreiber erhebt gegenüber Octopus Energy die Offshore-Netzumlage, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen und durch Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen und Offshore-Netzanbindungen entstehen. Die Offshore-Netzumlage wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.
- Die Stromsteuer.
- Ist ein Preis- bzw. Kostenbestandteil nach der Ziffer 8.3 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. Weitere Informationen zu den Umlagen sind der gemeinsamen Webseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de zu entnehmen.
- Der Arbeitspreis für Gas nach Ziffer 8.1 enthält die folgenden Kostenbestandteile in der jeweils geltenden Höhe:
- Die Kosten der Erdgasbeschaffung und des Vertriebs.
- Die Netzentgelte (Gas), die Octopus Energy an den örtlich zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden mit Gas abzuführen hat. Der örtlich zuständige Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Der örtlich zuständige Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber Octopus Energy wirksam werden.
- Die Konzessionsabgabe. Octopus Energy ist verpflichtet an den örtlich zuständigen Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe zu zahlen. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Kommune bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Gas dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Kommune bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe.
- Die SLP-Bilanzierungsumlage. Octopus Energy ist verpflichtet an den zuständigen (Fernleitungs-)Netzbetreiber auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 vom 24.03.2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen die SLP-Bilanzierungsumlage abzuführen. Die SLP-Bilanzierungsumlage wird von den Marktgebietsverantwortlichen sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums veröffentlicht.
- Die Kosten für die Beschaffung von CO2-Zertifikaten (CO2-Preis) entsprechend des jeweiligen Erdgasverbrauchs des Kunden um den dafür anteiligen CO2-Preis. Maßgeblich für den CO2-Preis sind das Brennstoffemissionshandelsgesetz (nachfolgend "BEHG") und die dazu erlassenen Verordnungen. Seit dem 1. Januar 2026 werden die CO2-Zertifikate zwischen 55 Euro und 65 Euro, jeweils pro Tonne, versteigert. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt eine freie Preisbildung am Markt über Angebot und Nachfrage im Rahmen des europäischen Emissionshandels (ETS II).
- Zudem das Konvertierungsentgelt (H/L), die Konvertierungsumlage, das VHP-Entgelt, die Biogasumlage und die Marktraumumstellungsumlage. Die jeweilige Umlagehöhen sind unter www.tradinghub.eu/de-de/veröffentlichungen/Preise/Entgelte-und-Umlagen (jeweils mit Preisstand zum 1. Oktober eines Kalenderjahres) abrufbar.
- Die Energiesteuer.
- Ist ein Preis- bzw. Kostenbestandteil nach der Ziffer 8.4 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe.
- Der Grundpreis für Strom und der Grundpreis für Gas, jeweils nach Ziffer 8.1, enthält jeweils als Preisbestandteil einen Grundpreis für die Beschaffung und den Vertrieb, einen Grundpreis für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden in der jeweils geltenden Höhe, soweit dieser gegenüber Octopus Energy anfällt, sowie Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung in der jeweils geltenden Höhe, soweit diese gegenüber Octopus Energy anfallen oder Octopus Energy nach Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 zu deren Abrechnung gegenüber dem Kunden berechtigt oder verpflichtet ist. Soweit Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung oder die Abrechnung nicht gegenüber Octopus Energy anfallen und Octopus Energy nicht zu deren Abrechnung berechtigt oder verpflichtet ist, sind diese Entgelte nicht Bestandteil des Grundpreises und können vom jeweiligen Messstellenbetreiber unmittelbar gegenüber dem Kunden abgerechnet werden. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Soweit der Netzbetreiber zugleich grundzuständiger Messstellenbetreiber ist, ermittelt er zu diesem Zeitpunkt auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung bei konventioneller Messtechnik.
- Die Preise und Preis- bzw. Kostenbestandteile nach den Ziffern 8.3, 8.4 und 8.5 sind Nettopreise. Zusätzlich fällt auf diese Nettopreise die Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
- Wird die Belieferung oder die Verteilung von Strom bzw. Gas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht oder senkt sich der Strom- bzw. Gaspreis nach Ziffer 8.1 um die hieraus entstehenden Mehr- oder Minderkosten in der jeweils geltenden Höhe. Ziffer 8.7 Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung und / oder die Verteilung von Strom bzw. Gas nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder, o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung durch Octopus Energy erfolgt nicht, soweit und sofern die Mehr- oder Minderkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehr- oder Minderkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehr- oder Minderkosten in der jeweils geltenden Höhe. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung durch Octopus Energy informiert.
Was muss man über die Tarife mit eingeschränkter Preisgarantie und Nettopreisgarantie wissen? Was passiert nach Ablauf der Preisgarantie?
- Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie (auch "Preisfixierung" genannt)und Nettopreisgarantie gelten die vereinbarten Preise lediglich an der vereinbarten Lieferstelle.
- Bei Tarifen mit "eingeschränkter Preisgarantie" bleiben die vereinbarten Preise im Hinblick auf Beschaffungs- und Vertriebskosten und die Netzentgelte während der vereinbarten Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie unverändert. Die eingeschränkte Preisgarantie umfasst nicht die Umsatzsteuer und nicht die Strom- bzw. Energiesteuer. Ebenfalls gilt die eingeschränkte Preisgarantie nicht für bestehende und künftig neue Steuern, Umlagen, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, die Erzeugung, die Speicherung, die Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen.
- Bei Tarifen mit "Nettopreisgarantie" bleiben alle vereinbarten Preisbestandteile des Strom- bzw. Gaspreises mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Strom- bzw. Energiesteuer unverändert. Die Nettopreisgarantie erfasst ebenso keine etwaigen nach Vertragsabschluss während der Preisgarantie erstmals wirksam werdenden neu eingeführten Steuern, Abgaben oder sonstigen unmittelbar die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung bzw. Fernleitung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von Strom bzw. Gas betreffenden, staatlich veranlassten Belastungen oder entsprechenden neuen Entlastungen.
- Erhöhen sich die übrigen Kosten nach Ziffer 8, hat Octopus Energy das Recht, die vereinbarten Preise im Hinblick auf diese Kosten im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB zu ändern. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 10.
- Der Kunde erhält spätestens einen Monat vor Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie die Information von Octopus Energy über die geltenden Preise nach Ende der jeweiligen Preisgarantie. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Octopus Energy hat nach Ablauf der eingeschränkten Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie das Recht, die vereinbarten Preise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB anzupassen. In diesem Fall gelten die Regelungen unter Ziffer 10.
Darf Octopus Energy Preise ändern?
- Octopus Energy ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.1 durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu ermäßigen, und gleichzeitig ist Octopus Energy berechtigt, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 8.1 durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass die Anforderungen dieser Ziffer erfüllt sind.
- Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 8.1 genannten Kosten. Octopus Energy überwacht die Entwicklung dieser Kosten.
- Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 8.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 10 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 10 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt.
- Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren.
- Die einseitige Leistungsbestimmung von Octopus Energy nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch Octopus Energy gerichtlich überprüfen zu lassen.
- Änderungen der Preise nach dieser Ziffer 10 sind nicht nur zum Monatsersten möglich, so dass sie auch untermonatlich erfolgen können.
- Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn Octopus Energy dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Diese Mitteilung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisanpassung.
- Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie ist während ihrer jeweiligen Dauer eine Preisänderung wegen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten unzulässig.
- Klarstellend bedarf es bei der unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile, keiner Mitteilung nach Ziffer 10.8; ein Sonderkündigungsrecht des Kunden entsteht jeweils nicht.
- Im Falle einer einseitigen Änderung des Strompreises beinhaltet die Mitteilung auch die Information darüber, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
Welche Boni gibt es und wer bekommt sie?
- Der Treuebonus ist einem Neukunden als Belohnung zu werden, der einen Vertrag mit Octopus Energy abschließt und mindestens sechs Monate an derselben Entnahmestelle beliefert wird, sofern der abgeschlossene Tarif einen Treuebonus beinhaltet.
- Ein Kunde gilt als Neukunde, wenn er noch nicht oder seit mehr als sechs Monaten nicht bei Octopus Energy mit Strom bzw. Gas in Belieferung war.
- Der Treuebonus ist eine einmalige Belohnung, die nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar ist.
- Der Freunde-werben-Bonus ist einem werbenden Kunden (nachfolgend "Werbender") und dem Freund des Werbenden (nachfolgend "Freund") zu gewähren, soweit und sofern die Voraussetzungen in den nachfolgenden Ziffern erfüllt werden.
- Der Freunde-werben-Bonus ist nicht mit anderen Aktionen von Octopus Energy kombinierbar.
- Um den Freunde-werben-Bonus zu erhalten, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Werbender ist Kunde bei Octopus Energy
- Freund wird Kunde bei Octopus Energy über die Webseite www.octopusenergy.de unter Angabe des Werbecodes des Werbenden
- Freund ist ein Neukunde
- Werbender und Freund sind bzw. kommen in Belieferung durch Octopus Energy
- Werbender und Freund haben den ersten Abschlag bezahlt
- Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss muss beim Werbenden und Freund abgelaufen sein, und
- Werbender wurde nicht von dem Freunde-werben-Bonus ausgeschlossen, siehe Ziffer 11.2.3.
- Octopus Energy ist berechtigt, dem Werbenden den Freunde-werben-Bonus zu verweigern und ihn von zukünftigen Werbeaktionen auszuschließen. Insbesondere sind folgende Handlungen ausdrücklich untersagt und führen nicht zu einem Anspruch aus dem Freunde-werben-Bonus:
- Massenversand von Werbe-Mails (Spam)
- Verwendung von Werbekanälen, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen; insbesondere Webseiten oder Social-Media Portale, die gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen und/oder Inhalte; volksverhetzende, rechtsextremistische und/oder verfassungsfeindliche Darstellungen und Inhalte; Darstellungen und Inhalte, die zu Straftaten auffordern; pornographische Inhalte (insbesondere sexuelle Gewaltdarstellungen) beinhalten
- Auftreten als offizieller Vertreter/Partner von Octopus Energy
- Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten von Octopus Energy und verbundenen Unternehmen (insbesondere Octopus Energy Limited)
- Gewerbliche Nutzung, insbesondere die Verbreitung des Werbecode über einen online Auftritt, insbesondere eine eigene Webseite.
- Der Bonus wird nach Eintritt sämtlicher Voraussetzungen mit der nächsten Jahres- oder Schlussrechnung gutgeschrieben.
- Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrages wahlweise den Freunde-werben-Bonus oder einen anderen Promotionscode (nachfolgend "Promotionscode") anwenden.
- Durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben kann ausschließlich für die Bezahlung des monatlichen Octopus Energy Abschlags eingesetzt werden. Eine Auszahlung von durch einen Promotionscode erhaltenem Guthaben ist nicht möglich.
- Hat ein Kunde bei der Anmeldung einer Entnahmestelle einen Promotionscode angewendet, kann das dadurch erhaltene Guthaben nur für die Abschlagszahlung für dieselbe Lieferstelle verwendet werden. Ein durch einen Promotionscode erhaltenes Guthaben ist nicht auf andere Octopus Energy Konten oder Lieferstellen übertragbar.
- Promotionscodes können von Octopus Energy auf eine bestimmte Gültigkeitsdauer beschränkt werden. Octopus Energy ist nicht verpflichtet, den Ablauf der Gültigkeitsdauer anzukündigen.
- Endet der Vertrag durch Kündigung durch den Kunden oder Octopus Energy, bevor das durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden aufgebraucht ist, erlischt das verbleibende durch einen Promotionscode erhaltene Guthaben des Kunden mit Beendigung des Vertrages.
- Die konkrete Höhe der Boni und Guthaben aus Promotionscodes sind im Kundenkonto einsehbar.
- Octopus Energy weist ausdrücklich darauf hin, dass die Boni und Guthaben aus Promotionscodes als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne gewertet werden können. Es obliegt dem Kunden, eigenverantwortlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang steuerliche Verpflichtungen für ihn entstehen.
Wie werden gelieferter Strom bzw. geliefertes Gas gemessen? Welche Pflichten hat der Kunde?
- Der gelieferte Strom bzw. das gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt.
- Für die Ermittlung des gelieferten Stroms bzw. des gelieferten Gases ist Octopus Energy berechtigt, die durch den Messstellenbetreiber oder den die Messung durchführenden Dritten übermittelten Zählerstände zu verwenden.
- Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Octopus Energy vorrangig zu verwenden. Octopus Energy wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihr verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
- Octopus Energy kann darüber hinaus die Messeinrichtungen selbst ablesen, durch den Messstellenbetreiber ablesen lassen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung oder einer Abrechnungsinformation,
- anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- bei einem berechtigten Interesse seitens Octopus Energy an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt,
- und keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
- Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Octopus Energy darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, zum Zwecke der Ablesung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers oder von Octopus Energy den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten. Der Kunde muss vorher hierüber durch Mitteilung an ihn oder durch einen Aushang im jeweiligen Haus benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
- Wenn der Messstellenbetreiber oder Octopus Energy das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in Ziffer 12.6 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf Octopus Energy den Verbrauch auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. In der Rechnung ist der geschätzte Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die Verbrauchsschätzung, den Grund ihrer Zulässigkeit und die Schätzfaktoren anzugeben; auf Wunsch ist dies dem Kunden in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
- Der Kunde informiert Octopus Energy unverzüglich in Textform, wenn ihm ein Verlust, eine Manipulation, eine Beschädigung oder eine anderweitige Auffälligkeit oder Störung der Messeinrichtung bekannt wird.
Wie wird gelieferter Strom bzw. geliefertes Gas abgerechnet?
- Octopus Energy rechnet den gelieferten Strom bzw. das gelieferte Gas in der Regel einmal jährlich ab, nachdem der gelieferte Strom bzw. das gelieferte Gas entsprechend Ziffer 12 abgelesen bzw. ermittelt wurde. Der Abrechnungszeitraum darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. Der Kunde erhält spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Rechnung. Nach Beendigung des Vertrages erhält der Kunde spätestens nach sechs Wochen die Schlussrechnung. Bei einer monatlichen Abrechnung beträgt diese Frist drei Wochen.
- Der Kunde kann statt der jährlichen Abrechnung wahlweise eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Dies hat der Kunde Octopus Energy in Textform mitzuteilen. Im Fall der unterjährig gewünschten Abrechnung verpflichtet sich der Kunde, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und Octopus Energy bis spätestens zu den mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert in Textform per E-Mail zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist Octopus Energy berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Dies gilt nicht, soweit und sofern eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
- Octopus Energy kann für im Abrechnungszeitraum gelieferten Strom bzw. geliefertes Gas Abschläge verlangen. Die Höhe der Abschläge bemisst sich anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Octopus Energy dies angemessen berücksichtigen. Ebenso berücksichtigt Octopus Energy eine Änderungsmitteilung des Kunden, zu der der Kunde gemäß Ziffer 4.13 verpflichtet ist.
- Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen, Abrechnungsinformationen sowie der Schlussrechnung durch Octopus Energy zu. Ziffer 13.5 bleibt unberührt. Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach dieser Ziffer ermittelten Verbrauchs. Der Kunde erhält halbjährlich die Abrechnungsinformationen, es sei denn, er wünscht eine quartalsweise Übermittlung. Im Falle der Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erhält der Kunde eine monatliche Abrechnungsinformation.
- Auf Wunsch erhält der Kunde einmal jährlich die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos in Papierform. Ergänzende Informationen (kumulierte Daten) zur Verbrauchshistorie mindestens für die vorangegangen drei Jahre, längstens seit Beginn des Vertrages, werden, soweit verfügbar, auf Wunsch des Kunden ihm selbst und / oder einem vom Kunden benannten Dritten (wenn gewünscht) zur Verfügung gestellt.
- Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden wird dieses von Octopus Energy vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und sonstiger Kostenbestandteile gemäß Ziffer 8. Die Abschlagszahlungen können in solchen Fällen ebenfalls angepasst werden.
Wann werden Rechnungen und Abschläge fällig?
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Octopus Energy angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
- Der Kunde kann gegen Ansprüche von Octopus Energy nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Wie kann der Kunde bezahlen?
- Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und durch Überweisung auf ein Bankkonto von Octopus Energy wählen.
- Sollten das Kundenkonto oder das Bankkonto des Kunden nicht ausreichend gedeckt sein, falsche Bankdaten vorliegen und Octopus Energy den fälligen Abschlag nicht einziehen können oder überweist der Kunde einen fälligen Abschlag nicht rechtzeitig, ist Octopus Energy berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Gebühr ("Rücklastschriftgebühr") zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung ausgleicht. Die Rücklastschriftgebühr ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
Was gilt bei Zahlungsverzug?
- Gerät der Kunde dadurch in Verzug, dass er Zahlungen in Höhe des Betrages eines monatlichen Abschlags, oder einer Rate aus einer Teilzahlungsvereinbarung nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten leistet oder dass er Zahlungen in Höhe von zwei oder mehr monatlichen Abschlägen oder Raten aus einer Teilzahlungsvereinbarung nicht rechtzeitig leistet, kann Octopus Energy, wenn Octopus Energy erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
- Eine wiederholte Zahlungsverzögerung trotz des Erhalts einer Mahnung von Octopus Energy, in der die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher dem Kunden angekündigt wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Octopus Energy, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Im Übrigen ist Octopus Energy berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 20 zu unterbrechen.
Ist eine Nachprüfung der Messeinrichtung möglich? Was gilt bei Rechenfehlern?
- Octopus Energy wird auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes (nachfolgend "MessEG") beim Messstellenbetreiber veranlassen. Falls der Kunde den Antrag auf Nachprüfung stellt, ist der Kunde verpflichtet, Octopus Energy zeitgleich mit der Antragstellung darüber zu informieren, dass er einen Antrag auf Nachprüfung gestellt hat. Die Kosten der Nachprüfung zahlt Octopus Energy, falls die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sog. "Verkehrsfehlergrenzen") überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, zahlt der Kunde die Kosten.
- Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Octopus Energy zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt Octopus Energy den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
- Ansprüche nach Ziffer 17.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Octopus Energy von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis erlangt.
Was passiert bei einer Störung?
- Der Kunde kann im Falle einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den örtlich zuständigen Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber geltend machen, soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder aufgrund einer Störung des Messstellenbetriebs entstanden ist. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können ausschließlich gegen den örtlich zuständigen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Ansprüche wegen einer Störung des Messstellenbetriebs können ausschließlich gegen den Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Octopus Energy ist von der Leistungspflicht befreit, falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder des Messstellenbetriebs ist.
- Nähere Angaben zum Netzbetreiber sowie zum Messstellenbetreiber sind den Einzelheiten des Tarifs sowie der Vertragsbestätigung zu entnehmen.
- Octopus Energy ist verpflichtet auf Verlangen des Kunden, ihm die Gründe für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit, die durch den Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber entstanden sind, unverzüglich mitzuteilen, sofern die Gründe Octopus Energy bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Octopus Energy aufgeklärt werden können.
- In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der von Octopus Energy sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
- Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Wann ist Octopus Energy von der Lieferpflicht befreit?
- Octopus Energy ist zur Aufnahme der Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. In folgenden Fällen ist Octopus Energy ebenfalls von der Lieferpflicht befreit:
- soweit im Vertrag eine zeitliche Beschränkung der Energielieferungen festgelegt ist. Weitere Einzelheiten sind dem jeweiligen Tarif zu entnehmen oder
- soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netz- und Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (nachfolgend "NAV") bzw. § 17 oder § 24 der Niederdruckanschlussverordnung (nachfolgend "NDAV") in der jeweils geltenden Fassung durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber unterbrochen wurde; oder
- soweit und solange eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Strom- bzw. Gasversorgung fortbesteht, die auf einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs beruht; oder
- soweit und solange Octopus Energy an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom bzw. Gas aus folgenden Gründen gehindert ist:
- Höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist jedes von außen kommende und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht voraussehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbare Ereignis (z.B. Unwetter) oder
- Sonstige Umstände, die Octopus Energy nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung ihr analog § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Vertragsfortführung, wenn die Umstandsänderungen zu einer nach dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss ungerechtfertigten Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führen.
Wann ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung zu unterbrechen?
- Octopus Energy ist berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Octopus Energy berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den örtlich zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Für Haushaltskunden ist die Versorgungsunterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung nur zulässig, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens mit einem Betrag in Verzug ist, der dem Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung entspricht. Sind keine Abschlags- oder Vorauszahlungen geschuldet, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrags betragen. Zusätzlich muss der Zahlungsverzug mindestens 100 EUR betragen. Bei der Berechnung des Zahlungsverzugs bleiben Forderungen unberücksichtigt, die nicht tituliert sind und die der Kunde form- und fristgerecht sowie nachvollziehbar begründet beanstandet hat. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben noch nicht fällige Rückstände, Rückstände aus streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhungen sowie Rückstände, die bei Androhung der Unterbrechung bereits Gegenstand eines anhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens bei der zuständigen Schlichtungsstelle sind.
- Octopus Energy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
- Mit der Androhung unterrichtet Octopus Energy den Kunden in Textform in einfacher und verständlicher Weise auch über Möglichkeiten (z.B. örtliche Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits und Energieberatungsdienste, etc.) zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die keine Mehrkosten verursachen.
- Der Beginn der Versorgungsunterbrechung wird dem Kunden acht Werktage im Voraus durch schriftliche bzw. briefliche Mitteilung angezeigt. Zusätzlich wird die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform gegenüber dem Kunden erfolgen.
- Octopus Energy wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage durch Octopus Energy nachzuweisen. Der Kunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die durch Octopus Energy in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
- Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch den Kunden oder Octopus Energy jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden (nachfolgend "ordentliche Kündigung"). Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie oder Nettopreisgarantie verpflichtet sich Octopus Energy, vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie oder Nettopreisgarantie den Vertrag nicht ordentlich zu kündigen.
- Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten (nachfolgend "Tarife mit Vertragslaufzeit") können von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, bis er gemäß Ziffer 21.1 ordentlich gekündigt wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, Octopus Energy unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er mit einem Dritten eine Vereinbarung abschließt, nach der dieser Dritte Verbrauchsanlagen, Erzeugungsanlagen, Speicher, Ladeeinrichtungen oder sonstige steuerbare Einrichtungen des Kunden an der Entnahmestelle bündelt, steuert, vermarktet oder deren Flexibilität nutzt (Aggregierung).
- Sollte der Kunde kündigen, weil er sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat, kann er diesen mit der Kündigung beauftragen. Sollte der Kunde den Vertrag mit Octopus Energy kündigen, ohne sich für einen neuen Lieferanten entschieden zu haben, muss die Kündigung des Vertrages mit Octopus Energy in Textform erfolgen.
- Eine Kündigung bedarf stets der Textform. Eine schriftliche Einsendung der Kündigung per Post ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.
- Octopus Energy wird eine durch den Kunden erfolgte Kündigung unter Angabe des Vertragsendes unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung in Textform, regelmäßig per E-Mail, bestätigen.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Zu einem wichtigen Grund zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- wiederholte, nicht unerhebliche Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung (z.B. bei Zahlungsverzug),
- wenn ein intelligentes Messsystem beim Kunden aufgrund dessen Verschulden nicht funktionsfähig ist oder ausgebaut wurde und dieses für die ordentliche Energiebelieferung für den ausgewählten Tarif notwendig ist,
- wenn beim Kunden sechs Monate nach Beginn der Belieferung kein intelligentes Messsystem installiert wurde bzw. dieses nicht für den vom Kunden gewählten Tarif konfiguriert ist und dieses für die ordentliche Energiebelieferung für den ausgewählten Tarif notwendig ist.
- wenn eine Belieferung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem geplanten Belieferungsbeginn beginnen kann.
- Die fristlose Kündigung nach Ziffer 21.7. erfolgt in Textform. Die Gründe der außerordentlichen Kündigung sind darzulegen.
- Überschreitet der tatsächliche oder nach objektiven Umständen zu erwartende Jahresverbrauch an der jeweiligen Lieferstelle 100.000 kWh oder wird an der Lieferstelle eine registrierende Leistungsmessung eingebaut oder nach den anwendbaren Marktprozessen erforderlich, informieren sich die Parteien hierüber unverzüglich.
Octopus Energy prüft in diesem Fall, ob die Belieferung zu den bestehenden Vertrags- und Tarifbedingungen fortgesetzt werden kann. Ist der bestehende Vertrag oder Tarif aufgrund des geänderten Verbrauchsprofils, der registrierenden Leistungsmessung, der anwendbaren Marktprozesse oder der hieraus folgenden Kosten- und Risikostruktur für die Lieferstelle objektiv nicht mehr geeignet, kann Octopus Energy dem Kunden eine Fortsetzung der Belieferung zu angepassten Bedingungen anbieten.
Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an oder ist Octopus Energy eine Fortsetzung der Belieferung zu angepassten Bedingungen aus sachlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform außerordentlich kündigen.
Gegenüber Verbrauchern gilt das Kündigungsrecht von Octopus Energy nach Ziffer 21.7 sowie 21.9 nur, soweit Octopus Energy die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht zumutbar ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Was passiert, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt?
- Im Falle eines Wohnsitzwechsels hat der Kunde Octopus Energy spätestens sechs Wochen vor dem Auszug in Textform das Auszugsdatum sowie seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
Sofern bekannt, kann der Kunde außerdem das Einzugsdatum, die neue Lieferanschrift sowie die neue Rechnungsanschrift mitteilen. Die Mitteilung dieser weiteren Angaben dient ausschließlich der Abwicklung des Wohnsitzwechsels und ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. - Zusammen mit der Benachrichtigung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Auszug, kann der Kunde den Vertrag über die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle zum mitgeteilten Auszugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen.
- Im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden prüft Octopus Energy, ob die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist und sie dem Kunden eine Belieferung an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Dabei berücksichtigt Octopus Energy, ob der Messstellenbetrieb des Kunden mit einem intelligenten Messsystems durchgeführt wird und am neuen Wohnsitz ebenfalls möglich ist. Andernfalls prüft Octopus Energy eine mögliche Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie. Das Ergebnis der Prüfung teilt Octopus Energy dem Kunden innerhalb von zwei Wochen mit.
- Die außerordentliche Kündigung des Kunden nach Ziffer 22.2 wird nicht wirksam, wenn Octopus Energy dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung in Textform mitteilt, dass eine Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen möglich ist.
- Nimmt der Kunde das Angebot von Octopus Energy über eine mögliche Belieferung zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie bzw. Nettopreisgarantie nicht innerhalb von zwei Wochen an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum, es sei denn der Kunden hat die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
- Sollte der Kunde Octopus Energy zu spät oder gar nicht über den Wohnsitzwechsel informieren, ist der Kunde Octopus Energy für einen etwaig daraus entstehenden Schaden verantwortlich und gegenüber Octopus Energy zum Ersatz dessen verpflichtet.
Können sich diese AGB ändern?
- Für den Fall, dass Octopus Energy diese AGB ändern möchte, werden die geänderten AGB mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die neuen AGB wirksam werden sollen, dem Kunden in Textform per E-Mail angeboten.
- Die von Octopus Energy angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend in Ziffer 23.3 geregelten Zustimmungsfiktion.
- Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (nachfolgend "Zustimmungsfiktion"), wenn
- das Änderungsangebot von Octopus Energy erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
- durch eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
- aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für Octopus Energy zuständigen nationalen (z.B. Bundesnetzagentur) oder internationalen (z.B. Europäische Kommission) Behörde nicht mehr mit den gesetzlichen Verpflichtungen von Octopus Energy in Einklang zu bringen ist und
- der Kunde das Änderungsangebot von Octopus Energy nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung abgelehnt hat. Octopus Energy wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
- das Änderungsangebot von Octopus Energy erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
- Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
- bei Änderungen von Hauptleistungspflichten des Vertrages, einschließlich der Änderung von Preisen, oder
- bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von Octopus Energy verschieben würden.
- Macht Octopus Energy von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von Octopus Energy hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt wird. Auf dieses Kündigungsrecht wird Octopus Energy den Kunden in seinem Änderungsangebot hinweisen.
Was passiert im Falle eines Streits?
- Bei Fragen und Beschwerden zur Energielieferung kann sich der Kunde an Octopus Energy wenden: Octopus Energy Germany GmbH, August-Everding-Straße 25, 81671 München.
- Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Verbraucher und dem Octopus Energy-Kundenservice keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Octopus Energy ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 030-2757240-0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Wo erhält man weitere Informationen über die aktuell geltenden Tarife?
- Die aktuell geltenden Tarife und gebündelte Produkte sind auf der Seite www.octopusenergy.de einzusehen.
- Die aktuell für den laufenden Vertrag geltenden Preise können vom Kunden auch in seinem Kundenkonto eingesehen werden.
Energiesteuer-Hinweis
Gemäß § 107 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung; EnergieStV) weist Octopus Energy auf Folgendes hin: "Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt."
Wie erreicht man den Kundenservice?
Der Kunde erreicht den Kundenservice in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer: 0800 400 8010 oder per E-Mail: hallo@octopusenergy.de.
Wie erreicht man den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur?
- Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Verbraucherservice Energie Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Mo-Fr: 8 bis 20 Uhr
Tel. 0228 / 14 15 16 (bundesweites Infotelefon)
Fax 030-22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Wo erhält man eine Beratung in Energieangelegenheiten?
Informationen, wie man den Energieverbrauch senken kann erhält man u.a. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Home/home_node.html), bei der Deutschen Energieagentur dena (https://www.dena.de/startseite/) sowie bei den Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie).